Hallo liebe Leserinnen und Leser,
heute begebt ihr euch mit mir auf eine aufregende Reise in die faszinierende Welt der Operationstechnischen Assistenz in Österreich. Als enthusiastischer OTA im 2. Ausbildungsjahr und leidenschaftlicher Wissensvermittler ist es mir eine Freude, euch die rechtlichen Grundlagen dieses spannenden Berufsfeldes näherzubringen. Schnallt euch an, denn wir tauchen ein in die Tiefen des Berufsrechts!
OTA-Gesetz: Die Bibel für OTAs
Lasst uns zuerst einen Blick auf das OTA-Gesetz werfen, das Herzstück unserer Berufsausbildung. Dieses Gesetz bildet das Fundament unserer Tätigkeit und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, innerhalb derer wir als OTAs arbeiten dürfen. Es definiert unsere Aufgaben, Rechte und Pflichten und stellt sicher, dass wir stets nach höchsten Standards handeln.
Das OTA-Gesetz ist ein österreichisches Bundesgesetz, das verschiedene bestehende Gesetze wie das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und andere ändert. Es wurde am 28. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 15/2022 für die Republik Österreich veröffentlicht.
Das Gesetz führte neue Bestimmungen ein, die die Ausbildung, Berufsausübung und Berufsbezeichnung von Personen regeln, die in der Operationstechnischen Assistenz (OTA) tätig sind. Es definiert das Berufsbild der Operationstechnischen Assistenz, einschließlich ihrer Aufgaben während operativer Eingriffe, der Notfallkompetenz und ihrer Rolle in der multiprofessionellen Zusammenarbeit. Es legt auch die Voraussetzungen für die Berufsausübung fest, einschließlich der Ausbildungsdauer, der praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte sowie der Bedingungen für die Ausbildung im Dienstverhältnis.
Des Weiteren regelt das Gesetz die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent/Diplomierte Operationstechnische Assistentin“ und die Bedingungen für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Es enthält auch Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit im Gesundheitswesen und zur Eintragung in das Gesundheitsberuferegister.
Insgesamt zielt das OTA-Gesetz darauf ab, die Qualität der Patientenversorgung im operativen Bereich zu verbessern, indem es klare Standards für die Ausbildung und Berufsausübung von Personen in der Operationstechnischen Assistenz festlegt.
OTA-AV: Der Wegweiser für unsere Ausbildung
Nun, wie kommen wir überhaupt dorthin, wo wir heute sind? Die Ausbildungsverordnung für Operationstechnische Assistenz ist unser treuer Begleiter auf diesem Weg. Sie legt die Ausbildungsinhalte, -dauer und -modalitäten fest und garantiert so, dass wir bestens auf unsere zukünftige Rolle vorbereitet werden. Ohne diese Verordnung wäre unser Werdegang als OTAs nicht möglich!
Die OTA-Ausbildungsverordnung, wurde am 01.07.2022 im Rahmen des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes (MABG) erlassen. Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA). Die OTA-Ausbildung erfolgt im dualen System, das heißt, sie umfasst sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsinhalte.
Die Verordnung legt zunächst allgemeine Regelungen fest, darunter die Zuständigkeiten für die Leitung der Ausbildung, die Anforderungen an Lehr- und Fachkräfte sowie die Zusammensetzung von Aufnahme- und Prüfungskommissionen. Sie definiert auch die Ausbildungsdauer und die Bedingungen für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung.
Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Qualitätssicherung der Ausbildung, die durch ein festgelegtes Qualifikationsprofil und ein Curriculum, welches von der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) erstellt und von dieser laufend evaluiert wird, gewährleistet wird. Die praktische Ausbildung spielt eine entscheidende Rolle und wird entsprechend dokumentiert und beurteilt.
Des Weiteren werden die Leistungsfeststellung und -beurteilung im Verlauf der Ausbildung detailliert geregelt. Es gibt klare Richtlinien für die Bewertung durch Lehrkräfte und Prüfungskommissionen sowie Wiederholungsmöglichkeiten für einzelne Ausbildungsabschnitte.
Die Verordnung umfasst auch Bestimmungen zur EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation sowie Regelungen für die Ausstellung von Zeugnissen, das OTA-Diplom und andere Bestätigungen im Zusammenhang mit der Ausbildung.
Insgesamt dient die OTA-Ausbildungsverordnung dazu, einen standardisierten Ausbildungsrahmen für angehende Operationstechnische Assistenz zu schaffen, der die Qualität der Ausbildung sicherstellt und die Ausbildungsinhalte klar definiert.
MABG: Die Verbindung zum Gesundheitswesen
Als Teil des Medizinischen Assistenzberufegesetzes (MABG) stehen wir OTAs in direkter Verbindung zum Gesundheitswesen. Dieses Gesetz regelt die Ausübung medizinischer Assistenzberufe, zu denen auch unsere Tätigkeit zählt. Es stellt sicher, dass wir als Teil des Teams im Gesundheitswesen verantwortungsvoll handeln und die bestmögliche Versorgung unserer Patienten gewährleisten.
GBRG: Unser Platz im Gesundheitsberuferegister
Zu guter Letzt werfen wir einen Blick auf das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), das sicherstellt, dass qualifizierte Fachkräfte wie wir OTAs in einem zentralen Register erfasst werden. Dies ermöglicht es uns, unsere Qualifikationen nachzuweisen und sorgt dafür, dass unsere Patienten stets in guten Händen sind.
Die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ist eine Pflicht aller Gesundheitsberufe und somit auch von uns OTA.
Unsere Mission: Kompetenz, Verantwortung und Begeisterung
Als Operationstechnische Assistenz tragen wir eine große Verantwortung für das Wohlergehen unserer Patienten. Wir sind nicht nur Helfer im Operationssaal, sondern auch Vertrauenspersonen und Unterstützer für das gesamte Team. Unsere Kompetenzen reichen weit über das rein Technische hinaus – wir sind empathische Begleiter auf dem Weg zur Genesung.
Fazit: Gemeinsam stark als Operationstechnische Assistenz
In Österreich sind wir OTAs nicht nur durch unsere Ausbildung und Erfahrung, sondern auch durch klare rechtliche Rahmenbedingungen geschützt und unterstützt. Das OTA-Gesetz, die Ausbildungsverordnung, das Medizinische Assistenzberufegesetz und das Gesundheitsberuferegister-Gesetz bilden das Fundament unserer Profession und ermöglichen es uns, unseren Beruf mit Leidenschaft und Begeisterung auszuüben.
Ich hoffe, dieser kleine Ausflug in die Welt des Berufsrechts hat euch genauso viel Freude bereitet wie mir! Lasst uns gemeinsam weiterhin mit Enthusiasmus und Leidenschaft die Operationstechnische Assistenz in Österreich gestalten und unsere Patienten bestmöglich unterstützen.
Bis zum nächsten Mal!
Euer Alfred
P.S.: Denkt daran, auch im Alltag das Leben zu genießen – sei es mit der Familie, beim Lesen oder sogar beim Fallschirmspringen! Denn auch das gehört zu einem erfüllten Leben als OTA dazu.
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